Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 Ixxx Wxxx wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8.8.2022 aufgehoben.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Auf die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1 war der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8.8.2022, mit dem dieser Nachlasspflegschaft angeordnet und einen Nachlasspfleger bestellt hat, aufzuheben, da die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB nicht gegeben sind.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist zulässig, insbesondere ist sie beschwerdeberechtigt, da sie mögliche Erbin ist und insoweit in ihren Rechten beeinträchtigt wird, § 59 Abs. 1 FamFG.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|