KG - Beschluss vom 09.01.2023
19 W 146/22
Normen:
BGB § 1960;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 08.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 65 VI 230/21

Voraussetzungen einer Nachlasspflegschaft

KG, Beschluss vom 09.01.2023 - Aktenzeichen 19 W 146/22

DRsp Nr. 2023/9856

Voraussetzungen einer Nachlasspflegschaft

Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft kann nicht allein darauf gestützt werden, dass bei bestehendem Streit um die Echtheit eines Testaments derzeit nicht geklärt ist, wer Erbe ist. Es bedarf vielmehr weiterhin eines Sicherungsbedürfnisses, das nicht gegeben ist, wenn das vorhandene Immobilienvermögen unter langjähriger Verwaltung Dritter steht.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 Ixxx Wxxx wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8.8.2022 aufgehoben.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Normenkette:

BGB § 1960;

Gründe:

Auf die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1 war der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8.8.2022, mit dem dieser Nachlasspflegschaft angeordnet und einen Nachlasspfleger bestellt hat, aufzuheben, da die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB nicht gegeben sind.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist zulässig, insbesondere ist sie beschwerdeberechtigt, da sie mögliche Erbin ist und insoweit in ihren Rechten beeinträchtigt wird, § 59 Abs. 1 FamFG.