OLG München - Urteil vom 14.03.1995
25 U 5770/94
Normen:
BGB § 2078 Abs. 2 §§ 2147 2174 2232 2253 2254 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1995, 237
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 843/94

Voraussetzungen für die Anfechtung eines Testaments

OLG München, Urteil vom 14.03.1995 - Aktenzeichen 25 U 5770/94

DRsp Nr. 1998/12687

Voraussetzungen für die Anfechtung eines Testaments

1. Bei der Anfechtung eines Testaments, der in der Regel dessen Auslegung voranzugehen hat, muß der Irrtum, auf den sich die Anfechtung stützt, bis zum Tod des Erblassers fortbestanden haben.2. Unter dem Begriff des "Ersparten" ist das Guthaben auf einem Girokonto gerade nicht zu verstehen.

Normenkette:

BGB § 2078 Abs. 2 §§ 2147 2174 2232 2253 2254 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus 2 Vermächtnissen geltend.

Die Parteien sind Cousins. Die am 5.5.1993 verstorbene ............................. war ihre gemeinsame Tante. Zudem hatte ............................. den Beklagten am 22.5.1992 adoptiert.

Frau ............................. errichtete am 31.1.1990 vor dem Notar ............................. ein notarielles Testament (Anlage K 2 zu Bl.1/9 d. A.), in dem sie den Beklagten zum Alleinerben einsetzte. Zugleich ordnete sie zugunsten des Klägers und dessen Cousine ein Vermächtnis in Höhe von je 150.000 DM an, zahlbar innerhalb eines halben Jahres nach ihrem Tode.