FG Düsseldorf - Urteil vom 25.01.2017
4 K 509/16 Erb
Normen:
BGB § 2039 S. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2017, 584
ZEV 2017, 350

Voraussetzungen für eine erbschaftsteuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten als Nachlassverbindlichkeiten

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 4 K 509/16 Erb

DRsp Nr. 2017/2151

Voraussetzungen für eine erbschaftsteuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten als Nachlassverbindlichkeiten

Tenor

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 2. Mai 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2016 wird aufgehoben, soweit die dem Kläger entstandenen Prozesskosten von 15.014 € nicht erwerbsmindernd berücksichtigt worden sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

BGB § 2039 S. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist der Sohn der Erblasserin A1.

Die Erblasserin schloss mit dem Kläger und dessen Bruder, A2, am 20. Dezember 2005 einen notariell beurkundeten Erbvertrag ab. Damit setzte sie den Kläger und A2 zu gleichen Teilen zu ihren Erben ein. Ferner traf sie eine Teilungsanordnung, mit der sie verfügte, dass der Kläger nach ihrem Tod das in ihrem Eigentum stehende Hausgrundstück ...straße 2 sowie A2 nach ihrem Tod die in ihrem Eigentum stehenden Mietwohngrundstücke ...-X-Weg und Z-Weg erhalten sollten. Darüber hinaus ordnete sie Testamentsvollstreckung an.