OLG Hamm - Beschluss vom 09.03.2010
I-10 W 50/08
Normen:
HöfeO § 13 Abs. 1 S. 1; HöfeO § 13 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 07.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Lw 80/04

Voraussetzungen von Umfang und Berechnung des Nachabfindungsanspruchs nach § 13 Abs. 1 HöfeO

OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen I-10 W 50/08

DRsp Nr. 2010/12178

Voraussetzungen von Umfang und Berechnung des Nachabfindungsanspruchs nach § 13 Abs. 1 HöfeO

1. Nachabfindungspflichtig sind neben dem Erlös aus einem Grundstückskaufvertrag als "kaschierter Kaufpreisanteil" auch Zahlungen, die über einen Zeitraum von 25 Jahren für die Stellung von Ausgleichsflächen im Straßenbau vereinbart werden 2. Zur konkreten Berechnung der Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 Abs. 1 S. 1, 2 HöfeO.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Soest vom 07.03.2008 wird unter Zurückweisung der weitergehenden wechselseitigen Beschwerden abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragsteller jeweils 227.281,97€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2004 zu zahlen. Im übrigen werden der Antrag der Antragsteller sowie die Hilfswiderklage des Antragsgegners zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten erster Instanz tragen, die Antragsteller je 1/20 und der Antragsgegner 9/10 der gerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen der Antragsgegner jeweils 9/10 und die Antragsteller jeweils 1/10.