OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.09.2006
20 W 293/04
Normen:
BGB § 2070 ; BGB § 2270 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 163/04,

Voraussetzungen wechselseitiger Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.09.2006 - Aktenzeichen 20 W 293/04

DRsp Nr. 2007/18397

Voraussetzungen wechselseitiger Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament

»Gemäß § 2270 BGB ist von einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament dann auszugehen, wenn die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Dies bedeutet, das zwischen den einzelnen Verfügungen ein Zusammenhang des Motivs in der Form bestehen muss, dass die eine Verfügung des Ehegatten nur deshalb getroffen wurde, weil der andere eine bestimmte Verfügung getroffen hat.«

Normenkette:

BGB § 2070 ; BGB § 2270 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten A und C sind die Töchter der Erblasserin, der Beteiligte E ist ihr Enkelsohn.

Gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann Y errichtete die Erblasserin im Jahre 1984 ein gemeinschaftliches notarielles Testament (Bl. 61 ff d. Testamentsakte) , in dem sie unter Aufhebung früherer letztwilliger Verfügungen auszugsweise wie folgt testierten:

...

2. Für den Fall unseres Todes ordnen wir an:

2.1. Für den Fall, dass die Ehefrau X zuerst versterben sollte, sind deren Erben

- unsere Tochter A, geborene B zu 1/2,

- und unsere Tochter C, geborene B zu 1/2.

Der überlebende Ehemann Y erhält als Vermächtnis den lebenslänglichen Nießbrauch am gesamten Nachlass der Ehefrau X.

2.2. Für den Fall, dass der Ehemann Y zuerst versterben sollte, sollen dessen Erben sein