FG Hessen - Urteil vom 19.09.2006
1 K 3743/05
Normen:
ErbStG § 6 Abs. 2 § 15 Abs. 1 § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 205

Vorerbschaft; Nacherbschaft; Nacherbschaftsvermögen; Beweislast; Steuerklasse; Feststellungslast - Feststellungslast für die günstigere Steuerklasse bei Vor- und Nacherbfolge

FG Hessen, Urteil vom 19.09.2006 - Aktenzeichen 1 K 3743/05

DRsp Nr. 2007/6249

Vorerbschaft; Nacherbschaft; Nacherbschaftsvermögen; Beweislast; Steuerklasse; Feststellungslast - Feststellungslast für die günstigere Steuerklasse bei Vor- und Nacherbfolge

1. Wer den Nachlass des Erstverstorbenen als dessen Nacherbe (§ 2139 BGB) und den des Letztverstorbenen als dessen Vollerbe erhält, trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass und in welchem Umfang Nacherbschaftsvermögen auf ihn übergegangen ist, wenn er beantragt, das für die Besteuerung (günstigere) Verhältnis zum Erblasser zugrunde zu legen. 2. Abweichend von der zivilrechtlichen Wertung, nach der der Nacherbe ohne Durchgangserwerb des Vorerben Erbe des Erblassers wird (§§ 2139, 1922 BGB), behandelt das Erbschaftssteuerrecht den Vorerben uneingeschränkt als Erben (§ 6 Abs. 1 ErbStG), sodass der bei Eintritt der Nacherbfolge erfolgende Übergang des Vermögens auf den Nacherben nach der Grundregel des § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG als vom Vorerben stammender Erwerb zu versteuern ist.

Normenkette:

ErbStG § 6 Abs. 2 § 15 Abs. 1 § 16 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, welche Steuerklasse und welche Freibeträge im Fall einer Vor- und Nacherbfolge gemäß §§ 6 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) maßgeblich sind.