I.
Die Klägerin begehrt die Einräumung eines dinglichen Vorkaufsrechts an dem Grundstück Am Stadtpark 34 in E.
Eigentümer des Grundstücks war ursprünglich R. G. Nach dessen Tod 1975 wurde die Erbschaft von der testamentarisch als Alleinerbin eingesetzten Ehefrau, B. G., deren Sohn, W. G., dessen Ehefrau, L. G., deren Töchtern, B. B. geborene G. und R. N., sowie deren Sohn, A. N., ausgeschlagen. Nachdem ein weiterer als Erbe berufener Angehöriger das Erbe ausgeschlagen hatte und weitere Erbberechtigte nicht vorhanden waren, wurde das Grundstück in Volkseigentum überführt.
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