BVerwG - Urteil vom 30.06.2004
8 C 14.03
Normen:
VermG § 20 Abs. 4, 6 § 20a ; BGB § 472 ;
Fundstellen:
BVerwGE 121, 221
NJ 2004, 521
VIZ 2004, 449
ZfIR 2005, 251
Vorinstanzen:
VG Weimar, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1640/01

Vorkausfrecht nach Vermögensgesetz auch bei Ausschluss der Rückübertragung wegen Rechte Dritter

BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - Aktenzeichen 8 C 14.03

DRsp Nr. 2004/12699

Vorkausfrecht nach Vermögensgesetz auch bei Ausschluss der Rückübertragung wegen Rechte Dritter

»1. Die Regelung über das Vorkaufsrecht nach § 20 a Satz 1 VermG erfasst nicht nur den Ausschluss der Rückübereignung wegen redlichen Erwerbs nach § 4 Abs. 2 VermG, sondern auch andere Fälle, in denen die Rückübertragung des Grundstücks wegen des Erwerbs des Eigentums oder eines dinglichen Nutzungsrechts durch Dritte ausgeschlossen ist. 2. Der Fall des ersten Verkaufs im Sinne des § 20 Abs. 6 Satz 2 VermG kann erst eintreten, nachdem das Vorkaufsrecht durch Eintragung im Grundbuch entstanden ist.«

Normenkette:

VermG § 20 Abs. 4, 6 § 20a ; BGB § 472 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Einräumung eines dinglichen Vorkaufsrechts an dem Grundstück Am Stadtpark 34 in E.

Eigentümer des Grundstücks war ursprünglich R. G. Nach dessen Tod 1975 wurde die Erbschaft von der testamentarisch als Alleinerbin eingesetzten Ehefrau, B. G., deren Sohn, W. G., dessen Ehefrau, L. G., deren Töchtern, B. B. geborene G. und R. N., sowie deren Sohn, A. N., ausgeschlagen. Nachdem ein weiterer als Erbe berufener Angehöriger das Erbe ausgeschlagen hatte und weitere Erbberechtigte nicht vorhanden waren, wurde das Grundstück in Volkseigentum überführt.