KG - Beschluss vom 10.01.2017
6 W 125/16
Normen:
AEUV Art. 267 Abs. 1 Buchst. b; AEUV Art. 267 Abs. 3; VO (EU) Nr. 650/2012 Art. 4; EuErbO Art. 62 Abs. 3; FamFG § 105;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 67 VI 579/16

Vorlage an den EuGH betreffend die internationale Zuständigkeit für den Erlass nationaler Nachlasszeugnisse in den jeweiligen Mitgliedsstaaten

KG, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 6 W 125/16

DRsp Nr. 2017/1248

Vorlage an den EuGH betreffend die internationale Zuständigkeit für den Erlass nationaler Nachlasszeugnisse in den jeweiligen Mitgliedsstaaten

I. Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die nachfolgende Vorlagefrage ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Juli 2012 "über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO)" dahingehend auszulegen,