BayObLG - Beschluss vom 01.08.2002
2Z BR 71/01
Normen:
BGB § 158 § 883 ; GBO § 47 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 299
NJW-RR 2002, 1594
ZEV 2003, 30
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2139/01
AG München,

Vormerkung für alternativ bedingten Rückübertragungsanspruch - selbständige Berechtigungen bei Rückübereignungsansprüchen zugunsten einzelner Ehegatten

BayObLG, Beschluss vom 01.08.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 71/01

DRsp Nr. 2002/13262

Vormerkung für alternativ bedingten Rückübertragungsanspruch - selbständige Berechtigungen bei Rückübereignungsansprüchen zugunsten einzelner Ehegatten

»1. Ein an mehrere alternative Bedingungen geknüpfter Rückübertragungsanspruch wird durch nur eine Vormerkung gesichert.2. Überlassen Eheleute ihre gemeinschaftliche Eigentumswohnung an einen Abkömmling und soll jedem der Ehegatten ein durch Vormerkung zu sichernder Rückübereignungsanspruch gegen den Erwerber zustehen, so handelt es sich um nebeneinander selbständig bestehende Berechtigungen, auf die § 47 GBO nichtanwendbar ist.«

Normenkette:

BGB § 158 § 883 ; GBO § 47 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1, die Eltern des Beteiligten zu 2, sind im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer einer Wohnung eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 14.12.2000 ließen sie die Wohnung an den Beteiligten zu 2 auf und bewilligten und beantragten, den Eigentumsübergang in das Grundbuch einzutragen.