BayObLG - Beschluß vom 22.08.1996
2Z BR 84/96
Normen:
BGB § 883 Abs. 1 ; GBO § 19 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 44
BayObLGZ 1996, 183
DNotZ 1997, 155
FGPrax 1996, 174
FamRZ 1997, 187
NJW-RR 1997, 208
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1608/96
AG Altötting,

Vormerkung zur Sicherung eines aufschiebend bedingten Anspruchs auf Übertragung eines Grundstücks bei von einem Verhalten eines Erben des Eigentümers abhängiger Bedingung

BayObLG, Beschluß vom 22.08.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 84/96

DRsp Nr. 1996/30430

Vormerkung zur Sicherung eines aufschiebend bedingten Anspruchs auf Übertragung eines Grundstücks bei von einem Verhalten eines Erben des Eigentümers abhängiger Bedingung

»Eine vom Grundstückseigentümer bewilligte Vormerkung zur Sicherung eines aufschiebend bedingten Anspruchs auf Übertragung des Grundstücks kann auch dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn die Bedingung außer zu Lebzeiten des Grundstückseigentümers auch erst nach dessen Tod eintreten und der Eintritt der Bedingung von einem Verhalten des Erben abhängig sein kann (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Hamm DNotZ 1995, 315).«

Normenkette:

BGB § 883 Abs. 1 ; GBO § 19 ;

Gründe:

Die Beteiligten zu 1 sind in Gütergemeinschaft als Eigentümer der Grundstücke Flst. 19 und 20 im Grundbuch eingetragen. Sie übertrugen mit notarieller "Übergabe" vom 18.12.1995 ihren Töchtern, den Beteiligten zu 2 und 3, je einen 4/10 Miteigentumsanteil an diesen Grundstücken. In Nr. 6. 1 der notariellen Urkunde heißt es u. a.: