OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.03.2023
3 W 147/22
Normen:
BGB § 2270 Abs. 2; BGB § 2271 Abs. 2; BGB § 1938; FamFG § 84; GNotKG § 36 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 07.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 52 VI 1020/21

Wechselbezügliche Regelungen im gemeinschaftlichen TestamentAbänderung eines gemeinschaftlichen Testaments nach Versterben eines ErblassersÄnderungsvorbehalt im gemeinschaftlichen Testament

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2023 - Aktenzeichen 3 W 147/22

DRsp Nr. 2023/6720

Wechselbezügliche Regelungen im gemeinschaftlichen Testament Abänderung eines gemeinschaftlichen Testaments nach Versterben eines Erblassers Änderungsvorbehalt im gemeinschaftlichen Testament

Soweit in einem gemeinschaftlichen Testament vorgesehen ist, dass der zweitversterbende Erblasser nach dem Tod des erstversterbenden Erblassers die Regelung der Schlusserbschaft abändern darf, kann die Bestimmung des Schlusserben zumindest dann noch geändert werden, wenn der zweitversterbende Erblasser für die Änderung erhebliche Gründe hatte. Auch das Zerwürfnis des zweitversterbenden Erblassers mit dem Schlusserben stellt einen erheblichen Grund dar.

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 07.10.2022, Az. 52 VI 1020/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 2270 Abs. 2; BGB § 2271 Abs. 2; BGB § 1938; FamFG § 84; GNotKG § 36 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau. Der Antragsteller und die Beteiligte zu 2 sind die Kinder der Beschwerdeführerin, also die Enkel des Erblassers. Die Beteiligte zu 3 ist eine weitere Enkelin des Erblassers.