OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.04.2011
I-7 U 230/09
Normen:
BGB § 2270 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 16.10.2009

Wechselbezüglichkeit der Einsetzung des einzigen Kindes des Erblassers aus erster Ehe in einem Ehegattentestament mit der zweiten Ehefrau

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2011 - Aktenzeichen I-7 U 230/09

DRsp Nr. 2012/10875

Wechselbezüglichkeit der Einsetzung des einzigen Kindes des Erblassers aus erster Ehe in einem Ehegattentestament mit der zweiten Ehefrau

Setzen der Erblasser und seine zweite Ehefrau in einem Ehegattentestament sich gegenseitig als Erben das einzige Kind des Erblassers aus erster Ehe als Schlusserben ein und ist Motiv hierfür die Kinderlosigkeit der zweiten Ehe, so ist die Schlusserbeneinsetzung des einzigen Kindes des Erblassers nicht wechselbezüglich i.S. von § 2270 Abs. 2 BGB.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16.10.2009 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 2270 Abs. 2;

Gründe

Der Kläger ist das einzige leibliche Kind aus der ersten Ehe des Erblassers E. S., der nach dem Tod seiner 2. Ehefrau im Jahre 1996 bis zu seinem Tod im Jahre 2007 mit der Beklagten befreundet war und mit ihr auch überwiegend zusammenlebte.

Mit seiner 2. Ehefrau hatte der Erblasser im Jahre 1975 ein handschriftliches Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben einsetzten, verfasst. Im Jahre 1980 ergänzten sie dieses Testament um die Verfügung, dass der Kläger nach dem Tod des Überlebenden uneingeschränkter Alleinerbe sein sollte.