Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16.10.2009 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger ist das einzige leibliche Kind aus der ersten Ehe des Erblassers E. S., der nach dem Tod seiner 2. Ehefrau im Jahre 1996 bis zu seinem Tod im Jahre 2007 mit der Beklagten befreundet war und mit ihr auch überwiegend zusammenlebte.
Mit seiner 2. Ehefrau hatte der Erblasser im Jahre 1975 ein handschriftliches Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben einsetzten, verfasst. Im Jahre 1980 ergänzten sie dieses Testament um die Verfügung, dass der Kläger nach dem Tod des Überlebenden uneingeschränkter Alleinerbe sein sollte.
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