OLG Köln - Beschluss vom 29.03.2023
2 Wx 39/23
Normen:
BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2270 Abs. 2; BGB § 2271 Abs. 2 S. 1;

Wechselbezüglichkeit einer Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament

OLG Köln, Beschluss vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 2 Wx 39/23

DRsp Nr. 2023/9979

Wechselbezüglichkeit einer Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament

Haben Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu alleinigen Erben des Erstversterbenden eingesetzt und als Schlusserben den Bruder des Ehemanns und dessen Ehefrau bestimmt, so handelt es sich um eine wechselbezügliche Bestimmung im Sinne von § 2270 BGB mit der Folge, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr anderweit testieren kann. Dabei ist jedenfalls dann davon auszugehen, dass der Bruder des Ehemanns für die mittestierende Ehefrau eine nahestehende Person im Sinne von § 2 2070 Abs. 2 BGB ist, wenn die Eheleute in das Testament aufgenommen haben, dass die Schlusserbeneinsetzung erfolgt, weil der Bruder und seine Ehefrau sich bei ihrer Pflege engagiert haben.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 14.02.2023 gegen den am 06.02.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - W., N02 VI N03/22, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

Normenkette:

BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2270 Abs. 2; BGB § 2271 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.