BayObLG - Beschluss vom 17.03.2005
1Z BR 106/04
Normen:
BGB § 133 § 2084 § 2270 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 462
FGPrax 2005, 164
FamRZ 2005, 1931
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 16545/04
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 63 VI 14154/03

Wechselbezüglichkeit von Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments bei Einsetzung von Schlusserben und mehrfach gestuften Ersatzschlusserben

BayObLG, Beschluss vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 1Z BR 106/04

DRsp Nr. 2005/7956

Wechselbezüglichkeit von Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments bei Einsetzung von Schlusserben und mehrfach gestuften Ersatzschlusserben

»Zur Wechselbezüglichkeit von Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments mit Schlusserben- und mehrfach gestufter Ersatzschlusserbeneinsetzung.«

Normenkette:

BGB § 133 § 2084 § 2270 ;

Gründe:

I.

Die verwitwete, kinderlose Erblasserin ist im Alter von 100 Jahren verstorben. Sie hatte keine Geschwister. Ihr Ehemann, mit dem sie seit 1937 verheiratet war, ist 1945 im Alter von 47 Jahren vorverstorben. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Töchter von dessen 1976 verstorbenem Bruder; sie sind 1947 bzw. 1945 geboren. Die Beteiligten zu 3 bis 5 sind Verwandte der Erblasserin.

Die Ehegatten haben am 26.8.1943 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, das im Wesentlichen wie folgt lautet:

Gemeinsames Testament

Wir, errichten hiermit unser gemeinsames Testament und bestimmen folgendes:

1.)

Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein. Etwa aus unserer Ehe noch hervorgehende Kinder sollen das erben, was von unserem Nachlass beim Tode des Überlebenden noch vorhanden ist.

2.)

Für den Fall, dass aus der Ehe keine Kinder hervorgehen, soll beim Tode des Überlebenden der Nachlass folgerndermassen verteilt werden:

Das Haus u. Grundstück, mit allem Inventar soll, da es die Frau mit in die Ehe gebracht hat, an deren Mutter, A fallen.