FG Düsseldorf - Urteil vom 08.01.2020
4 K 3120/18 Erb
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5;
Fundstellen:
DStRE 2021, 346
ZEV 2021, 500

Wegfall der Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit bei Unterlassen der Selbstnutzung des Familienheims zu Wohnzwecken innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb durch den Erwerber; Rechtmäßigkeit der Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO durch das Finanzamt

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2020 - Aktenzeichen 4 K 3120/18 Erb

DRsp Nr. 2020/17033

Wegfall der Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit bei Unterlassen der Selbstnutzung des Familienheims zu Wohnzwecken innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb durch den Erwerber; Rechtmäßigkeit der Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO durch das Finanzamt

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5;

Tatbestand

Die Klägerin ist die Tochter des am 4. Januar 1917 geborenen Erblassers A. Der Erblasser war Eigentümer eines Grundstücks mit einer Grundfläche von 588 qm. Das Grundstück wurde im Jahr 1951 mit einem Wohnhaus bebaut, das über eine Wohn- und Nutzfläche von 148 qm verfügte. Der Erblasser bewohnte gemeinsam mit der Klägerin das Wohnhaus.

Der Erblasser verstarb zwischen dem 21. und 22. März 2009. Er wurde von der Klägerin allein beerbt. Diese wohnte weiterhin in dem Wohnhaus 56. Dabei nutzte sie das Obergeschoß des Hauses zu Wohnzwecken.

Die Klägerin machte mit ihrer am 23. Februar 2010 beim beklagten Finanzamt eingereichten Erbschaftsteuererklärung die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für das Grundstück geltend.