FG München - Beschluss vom 18.07.2000
4 V 4804/99
Normen:
ErbStG 1997 § 23 ; BewG 1991 § 148 i.d.F. vom 20.12.1996; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1265

Wegfall des Wahlrechts nach § 23 ErbStG für Erbbauzinsen

FG München, Beschluss vom 18.07.2000 - Aktenzeichen 4 V 4804/99

DRsp Nr. 2001/2081

Wegfall des Wahlrechts nach § 23 ErbStG für Erbbauzinsen

An der Rechtmäßigkeit eines Erbschaftsteuerbescheides bestehen keine ernstlichen Zweifel, wenn das Bestehen eines Wahlrechts nach § 23 Abs. 1 ErbStG 1997 für die Besteuerung eines Erbbauzinsanspruchs abgelehnt wird, weil dessen Bewertung nach der Neuregelung des § 148 BewG zum 1.1.1996 (JStG 1997 vom 20.12.1996) nicht mehr mit dem Kapitalwert erfolgt.

Normenkette:

ErbStG 1997 § 23 ; BewG 1991 § 148 i.d.F. vom 20.12.1996; FGO § 69 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren die Anwendung des § 23 ErbStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 (Jahresversteuerung) bei Erbbauzinsen.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller (ASt) beantragt die Aussetzung der Vollziehung des ErbSt-Bescheids vom 17.9.1999 in Höhe von 3.029.055 DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit und wegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte.

Der Antragsgegner (Finanzamt -FA-) beantragt die Ablehnung des Antrags.

II.

Der Antrag ist unbegründet.