FG Münster - Urteil vom 18.09.2001
3 K 99/98 Erb
Normen:
ErbStG § 23 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1029

Weitere Anwendbarkeit des ErbStG auf Nießbrauchsvermächtnisse über den 31.12.1995 hinaus

FG Münster, Urteil vom 18.09.2001 - Aktenzeichen 3 K 99/98 Erb

DRsp Nr. 2003/14030

Weitere Anwendbarkeit des ErbStG auf Nießbrauchsvermächtnisse über den 31.12.1995 hinaus

1. Auch wenn das ErbStG die Zahlung von Erbschaftsteuer für ein Nießbrauchsvermächtnis in zukünftigen wiederkehrenden Teilbeträgen erlaubt, ist die ErbSt mit dem Tode des Erblassers vor dem 31.12.1995 schon komplett entstanden. 2. Der Gesetzgeber brauchte im Fall des § 23 Abs. 1 S. 1 ErbStG als einer Regelung über die Steuerentrichtung nach dem 1.1.1996 keine Übergangsregelung zur Gewährung der nach neuem Recht geltenden erhöhten Freibeträge zu treffen.

Normenkette:

ErbStG § 23 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 in der bis zum 31.12.1995 gültigen Fassung.

Durch Testament vom 19.09.1994 setzte ihre am 01.10.1994 verstorbene Mutter der Klägerin (Klin.) ein Vermächtnis aus. Die Klin. sollte 75 % der Mieteinnahmen (netto) des Hausgrundstücks E., M.straße 1, bis zu ihrem Tode als Rente erhalten. Das Hausgrundstück selbst erhielten die Enkel der Erblasserin als Vermächtnis. Auf das notarielle Testament vom 19.09.1994 (Bl. 7-9 der Steuerakte) wird Bezug genommen.

Zudem bestanden zum Todestag Lebensversicherungsverträge mit Bezugsberechtigung zugunsten der Klin. in Höhe von insgesamt 16.234 DM, die in der Folge an die Klin. ausgezahlt wurden.