OLG Hamm - Urteil vom 22.02.2005
10 U 134/04
Normen:
ZPO § 888 ; BGB § 2314 Abs. 1 § 2325 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 21.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 436/00

Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten bei Vorliegen einer ergänzungspflichtigen Schenkung

OLG Hamm, Urteil vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 10 U 134/04

DRsp Nr. 2007/12071

Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten bei Vorliegen einer ergänzungspflichtigen Schenkung

1. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben verlangen, dass dieser auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten über den Wert eines gemäß § 2325 BGB dem fiktiven Nachlass hinzuzurechnenden Gegenstandes einholt. Das gilt aber nur, soweit unstreitig oder bewiesen ist, dass der Fall einer ergänzungspflichtigen Schenkung vorliegt. Besteht nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass ein Gegenstand aus dem Nachlass vom Erblasser verschenkt wurde, hat der Pflichtteilsberechtigte die Kosten für die Wertermittlung des entsprechenden Gegenstandes zu übernehmen. 2. Eine generelle Schenkungsvermutung gibt es für Leistungen unter nahen Verwandten grundsätzlich nicht. Bei Vorliegen einer gemischten Schenkung kommt dem Pflichtteilsberechtigten bei Vorliegen eines objektiven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung die tatsächliche Vermutung zugute, dass die Beteiligten eine Schenkung gewollt haben. 3. Eine titulierte Auskunftserteilung zum Wert eines Grundstückes durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens ist fehlerhaft, da es sich bei der Erteilung einer Auskunft um eine gemäß § 888 ZPO nicht vertretbare Handlung des Schuldners handelt.

Normenkette:

ZPO § 888 ; BGB § 2314 Abs. 1 § 2325 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.