Wesentliche Beteiligung im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft
BFH, Urteil vom 09.05.2000 - Aktenzeichen VIII R 41/99
DRsp Nr. 2000/6898
Wesentliche Beteiligung im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft
»1. Kapitalbeteiligungen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sind den Gesellschaftern der Personengesellschaft für die Bestimmung des Veräußerungstatbestands nach § 17EStG anteilig zuzurechnen (sog. Bruchteilsbetrachtung; Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).2. Folge der Bruchteilsbetrachtung ist u.a., dass Veräußerungsgewinne nach § 17EStG weder Gegenstand einer einheitlichen und gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 noch --im Falle einer Unterbeteiligung-- Gegenstand des besonderen Feststellungsverfahrens gemäß § 179 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 sein können. Dies gilt selbst dann, wenn ein Gesellschafter aufgrund der Höhe seines Anteils an der Personengesellschaft sowie der Höhe der zum Gesamthandsvermögen gehörenden Kapitalbeteiligung gemäß § 17EStG wesentlich an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.«