AG Menden, vom 20.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 132/00
Wichtiger Grund für die Abgabe in Nachlasssachen
KG, Beschluss vom 11.07.2000 - Aktenzeichen 1 AR 85/00
DRsp Nr. 2005/7377
Wichtiger Grund für die Abgabe in Nachlasssachen
Hat ein ursprünglich örtlich zuständiges Amtsgericht in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in seiner Befugnis gem. § 73 Abs. 2 S. 2 FGG zur Abgabe der Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht Gebrauch gemacht, so ist die Abgabeverfügung bindend. Eine Überprüfung, ob ein wichtiger Grund für die Abgabe besteht, findet in Verfahren nach § 5FGG nicht statt.
Normenkette:
FGG § 73 Abs. 2 ;
Vorinstanz: AG Menden, vom 20.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 132/00