OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.06.2002
4 W 11/02
Normen:
BGB § 164 § 662 § 1638 Abs. 1 Alt. 2 §§ 1806 ff. § 1915 Abs. 1 § 1967 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 296
VersR 2003, 49
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 24.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 308/01

Wichtiger Grund zum Widerruf eines Treuhandauftrags und der post-mortalen Vollmach

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2002 - Aktenzeichen 4 W 11/02

DRsp Nr. 2002/11965

Wichtiger Grund zum Widerruf eines Treuhandauftrags und der post-mortalen Vollmach

»1. Hat der Versicherungsnehmer für den Fall seines Todes vor Vollendung des 25. Lebensjahres seines Sohnes diesen zum Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung und ferner bestimmt, dass die Versicherungsleistung zur Finanzierung der Ausbildung seines Sohnes dienen und von zwei Verwandten verwaltet werden solle, so ist Voraussetzung für einen Widerrufs des damit erteilten Treuhandauftrages und der damit verbundenen postmortalen Vollmacht durch den Sohn und Alleinerben, dessen Ergänzungspflegerin oder die erziehungsberechtigten Mutter das Vorliegen eines wichtigen Grundes.2. Ein wichtiger Grund zum Widerruf des Treuhandauftrags und der post-mortalen Vollmacht ist nicht darin zu sehen, dass die Treuhänder den größten Teil der Versicherungsleistungen langfristig angelegt und davon die Kosten der Beerdigung des Erblassers, der Grabpflege und der Abwicklung des Nachlasses sowie Anwaltskosten zur Verteidigung gegen Angriffe der Mutter des Sohnes bestritten haben.«

Normenkette:

BGB § 164 § 662 § 1638 Abs. 1 Alt. 2 §§ 1806 ff. § 1915 Abs. 1 § 1967 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, § 114 ZPO.