OLG Hamm - Beschluss vom 25.06.2014
20 W 14/14
Normen:
VVG § 6 Abs. 4; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
VersR 2015, 1236
ZEV 2015, 367
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 04.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 23/14

Widerruf der Bezugsberechtigung hinsichtlich einer Kapitallebensversicherung durch den Erben des VersicherungsnehmersRechte des Erben bei Auszahlung der Versicherungsleistung an den BegünstigtenBereicherungsansprüche des Erben gegen den Begünstigten

OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2014 - Aktenzeichen 20 W 14/14

DRsp Nr. 2015/10726

Widerruf der Bezugsberechtigung hinsichtlich einer Kapitallebensversicherung durch den Erben des Versicherungsnehmers Rechte des Erben bei Auszahlung der Versicherungsleistung an den Begünstigten Bereicherungsansprüche des Erben gegen den Begünstigten

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 21.03.2014 gegen den sein Prozesskostenhilfegesuch ablehnenden Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 04.03.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 4; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Schadensersatz aus Anlass der Auskehrung von Leistungen aus einer Lebensversicherung in Anspruch.

Der Antragsteller ist Alleinerbe nach der am 24.02.2012 verstorbenen Frau S (nachfolgend: Erblasserin). Die Erblasserin hatte im Jahre 2003 bei der Antragsgegnerin eine Lebensversicherung genommen und ihre Stieftochter Frau U (nachfolgend: Begünstigte) als Bezugsberechtigte der Todesfallleistung benannt.