Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 21.03.2014 gegen den sein Prozesskostenhilfegesuch ablehnenden Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 04.03.2014 wird zurückgewiesen.
I.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Schadensersatz aus Anlass der Auskehrung von Leistungen aus einer Lebensversicherung in Anspruch.
Der Antragsteller ist Alleinerbe nach der am 24.02.2012 verstorbenen Frau S (nachfolgend: Erblasserin). Die Erblasserin hatte im Jahre 2003 bei der Antragsgegnerin eine Lebensversicherung genommen und ihre Stieftochter Frau U (nachfolgend: Begünstigte) als Bezugsberechtigte der Todesfallleistung benannt.
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