OLG Koblenz - Urteil vom 07.03.2002
5 U 1591/01
Normen:
BGB § 530 Abs. 1 ; ZPO §§ 446 448 452 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 630
ZEV 2002, 245
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 07.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 986/00

Widerruf einer Schenkung wegen falscher Verdächtigung; Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bei unklarer Beweislage

OLG Koblenz, Urteil vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 5 U 1591/01

DRsp Nr. 2004/3905

Widerruf einer Schenkung wegen falscher Verdächtigung; Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bei unklarer Beweislage

»1. Bezichtigen die von der Großmutter beschenkten Enkelinnen ihren Vater wahrheitswidrig des sexuellen Missbrauchs, kann das einen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks rechtfertigen.2. Beweisbelastet für den Widerrufsgrund der falschen Verdächtigung ist der Schenker. Seiner Beweisnot muss durch Parteianhörung oder Parteivernehmung Rechnung getragen werden. Dabei ist das Gericht nicht gehindert, der Aussage bei der Anhörung nach § 141 ZPO einen stärkeren Beweiswert beizumessen als einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO.3. Ist das Beweisergebnis zu einem Vieraugen-Gespräch völlig diffus, muss eine Vereidigung der Beteiligten erwogen werden, um auf diesem Wege eine Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung zu gewinnen.«

Normenkette:

BGB § 530 Abs. 1 ; ZPO §§ 446 448 452 ;

Tatbestand:

Die Klägerin schenkte den Beklagten, die ihre Enkelinnen sind, mit Vertrag vom 12. Februar 1999 ein Hausgrundstück. Das begünstigte die Beklagten gegenüber ihrem Vater, der der Sohn der Klägerin und deren potentieller Erbe ist.