BayObLG - Beschluß vom 05.02.1996
1Z BR 23/96
Normen:
BGB § 2255, § 2257 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)300Nr. 12
ErbPrax 1996, 106
FamRZ 1996, 1112
Rpfleger 1996, 349
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 320/95
AG Garmisch-Partenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 574/93

Widerruf eines Testaments durch handschriftlichen Vermerk auf einem Entwurf

BayObLG, Beschluß vom 05.02.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 23/96

DRsp Nr. 1996/28652

Widerruf eines Testaments durch handschriftlichen Vermerk auf einem Entwurf

»Setzt der Erblasser nach Errichtung eines Testaments, das er einem Dritten übergeben hat, auf einen Entwurf des Testaments einen handschriftlichen von ihm unterzeichneten Widerrufsvermerk, so kann darin ein Widerruf des Testaments liegen.«

Normenkette:

BGB § 2255, § 2257 ;

Gründe:

I. Die Erblasserin ist im Alter von 86 Jahren verstorben. Sie war verwitwet und kinderlos. Sie hatte im Dezember 1991 in einem Pflegeheim die Beteiligte zu 1 kennengelernt, die sich seither regelmäßig um sie kümmerte. Im Jahr 1992 hatte die Erblasserin einen Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz für ein Grundstück in Dresden veräußert. Hierbei war ihr der Beteiligte zu 2 behilflich gewesen. Der Erlös wurde in Bankguthaben und Wertpapieren angelegt und bildet den wesentlichen Teil des Nachlasses. Die Beteiligte zu 3 ist ein Patenkind der Erblasserin. Der Beteiligte zu 4 ist zum Nachlaßpfleger bestellt.