I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 6. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 62.500 € festgesetzt.
I. Die Erblasserin ist im Mai 2010 im Alter von 95 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist 1945 vorverstorben. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind ihre Töchter; die Beteiligten zu 3 und 4 sind die leiblichen Kinder der Beteiligten zu 1.
Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus dem Hausgrundstück der Erblasserin im Wert von rund 250.000 €.
Es liegen zwei handschriftlich verfasste letztwillige Verfügungen vor. Das Testament vom 31.5.2009 lautet:
"Meine Töchter C. und E. sollen meine Erbinnen zu gleichen Teilen werden. Meine Enkel H. und M. sollen Nacherben zu gleichen Teilen nach meinen Töchtern C. und E. werden."
Mit Testament vom 23.6.2009 wird bestimmt:
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