OLG München - Beschluss vom 11.04.2011
31 Wx 33/11
Normen:
BGB § 2255;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 187
FamRZ 2011, 1900
JuS 2011, 939
NJW-RR 2011, 945
ZEV 2011, 652
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 06.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VI 700/10

Widerruf eines Testaments durch Vernichtung durch einen Dritten

OLG München, Beschluss vom 11.04.2011 - Aktenzeichen 31 Wx 33/11

DRsp Nr. 2011/6924

Widerruf eines Testaments durch Vernichtung durch einen Dritten

Will sich der Erblasser eines Dritten als Werkzeug zur Vernichtung eines Testaments bedienen, darf er diesem keinen Entschluss- oder Handlungsspielraum belassen. Wird der Auftrag nicht zu Lebzeiten des Erblassers ausgeführt, liegt kein wirksamer Widerruf vor.

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 6. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 62.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2255;

Gründe:

I. Die Erblasserin ist im Mai 2010 im Alter von 95 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist 1945 vorverstorben. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind ihre Töchter; die Beteiligten zu 3 und 4 sind die leiblichen Kinder der Beteiligten zu 1.

Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus dem Hausgrundstück der Erblasserin im Wert von rund 250.000 €.

Es liegen zwei handschriftlich verfasste letztwillige Verfügungen vor. Das Testament vom 31.5.2009 lautet:

"Meine Töchter C. und E. sollen meine Erbinnen zu gleichen Teilen werden. Meine Enkel H. und M. sollen Nacherben zu gleichen Teilen nach meinen Töchtern C. und E. werden."

Mit Testament vom 23.6.2009 wird bestimmt: