BFH - Beschluss vom 19.03.2019
II R 29/17
Normen:
FGO § 56;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 175
BB 2020, 2268
BFH/NV 2019, 705
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 961/15

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung aufgrund Ausfalls des elektronischen Terminkalenders

BFH, Beschluss vom 19.03.2019 - Aktenzeichen II R 29/17

DRsp Nr. 2019/7271

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung aufgrund Ausfalls des elektronischen Terminkalenders

NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn bei Verwendung eines elektronischen Fristenkalenders in der Kanzlei des Prozessvertreters nicht dargetan wird, dass ausreichende Vorkehrungen zur Fristenkontrolle für den Fall eines Totalausfalls der Computeranlage getroffen worden sind.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. Mai 2017 3 K 961/15 Erb wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 56;

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) wies die einen Erbschaftsteuerbescheid betreffende Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) durch Urteil vom 18. Mai 2017 ab und ließ die Revision zu. Das Urteil wurde am 31. Mai 2017 zugestellt.

Am 26. Juni 2017 legte der Kläger Revision ein. In diesem Schreiben bat der Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwalt in einer Partnerschaft mbH, mit Hinweis auf die Urlaubszeit, die Revisionsbegründungsfrist bis Ende August 2017 zu verlängern. Die Senatsvorsitzende gewährte die Fristverlängerung antragsgemäß bis 31. August 2017.