Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Wiederherstellung eines öffentlichen Feldweges sowie die Herstellung der Anfahrbarkeit eines Grundstücks.
Der Kläger ist Miterbe einer aus sechs Miterben bestehenden ungeteilten Erbengemeinschaft, die das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung E... im Gesamthandseigentum hält. Dieses Grundstück grenzt an das Wegegrundstück FlNr. ... (...), das als öffentlicher Feld- und Waldweg unter der laufenden Nr. ... im Straßen- und Wegebestandsverzeichnis der beklagten Gemeinde eingetragen ist. Als Straßenbaulastträger sind die jeweiligen Eigentümer der angrenzenden Flurstücknummern aufgeführt.
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