OLG Bremen - Urteil vom 05.10.2012
2 U 49/12
Normen:
BGB § 308 Nr. 1; EGBGB Art. 246 § 1 Nr. 10;
Fundstellen:
CR 2012, 798
ITRB 2013, 4
MMR 2013, 36
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1600/11

Wirksamkeit der Angabe der voraussichtlichen Versanddauer im Internethandel; Anforderungen an die Widerrufsbelehrung

OLG Bremen, Urteil vom 05.10.2012 - Aktenzeichen 2 U 49/12

DRsp Nr. 2012/21903

Wirksamkeit der Angabe der voraussichtlichen Versanddauer im Internethandel; Anforderungen an die Widerrufsbelehrung

1. Die in AGB (hier: Internet-Versand) enthaltene Angabe "Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" ist unwirksam. 2. Befinden sich bei einem Internet-Kaufangebot die wesentlichen Informationen bereits auf der ersten Seite und wird dem Kunden hier ermöglicht, durch Einloggen und nachfolgende Registrierung ("1-click ®") ohne Weiteres die Bestellung vorzunehmen, so ist der Hinweis auf das ihm zustehende Widerrufsrecht nicht ausreichend, wenn dieser erst auf einer weiteren Seite oder erst nach "Herunterscrollen" am Ende der Angebotsseite erscheint.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen -9. Zivilkammer - vom 12. April 2012 abgeändert, soweit darin die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 09.09.2011 aufgehoben und der Antrag auf Erlass derselben zurückgewiesen worden ist.

Dem Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, auf der Internethandelsplattform Amazon im Wege des Fernabsatzes Waren anzubieten und dabei die Lieferfristen für Waren mit der Angabe zu beschreiben "Voraussichtliche Versanddauer: 1 - 3 Werktage".