KG - Beschluss vom 20.01.2022
19 W 174/21
Normen:
BGB § 1944 Abs. 1; BGB § 119 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Kreuzberg, vom 09.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 1860/19

Wirksamkeit der Ausschlagung einer Erbschaft eines unter Betreuung stehenden ErbenAnforderungen an die Feststellung eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses

KG, Beschluss vom 20.01.2022 - Aktenzeichen 19 W 174/21

DRsp Nr. 2023/13938

Wirksamkeit der Ausschlagung einer Erbschaft eines unter Betreuung stehenden Erben Anforderungen an die Feststellung eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses

1. Ein unter Betreuung stehender Erbe kann, sofern er nicht geschäftsunfähig ist, wirksam eine Erbschaft ausschlagen. 2. Eine u.a. mit dem Wirkungskreis der Vertretung des Erben vor Gerichten eingerichtete Betreuung hindert nicht die Wirksamkeit der Ausschlagung mangels Zustimmung des Betreuers, da sich insoweit nicht um eine Verfahrenshandlung, sondern um eine einseitige Willenserklärung handelt. 3. Ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, wenn der Erbe anlässlich der Ausschlagung erklärt, ihm sei über die Zusammensetzung des Nachlasses nichts bekannt.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 09.09.2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis 260.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1944 Abs. 1; BGB § 119 Abs. 2;

Gründe:

I.