OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.06.2009
5 U 40/09
Normen:
Liechtensteinisches Personen- und Gesellschaftsrecht Art. 552;
Fundstellen:
IPRax 2012, 438
OLGReport-Stuttgart 2009, 853
ZEV 2010, 265
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 05.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 47/08
BGH, III ZR 190/09,

Wirksamkeit der Begründung einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht; Rechtsfolgen eines Scheingeschäfts

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2009 - Aktenzeichen 5 U 40/09

DRsp Nr. 2009/19023

Wirksamkeit der Begründung einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht; Rechtsfolgen eines Scheingeschäfts

1. Die wirksame Begründung einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht setzt voraus, dass der Stifter das Stiftungsvermögen der Stiftung endgültig und ohne Widerrufsmöglichkeit zuführt. 2. Entsprechendes gilt dann, wenn das Vermögen der Stiftung über einen Stiftungsverwalter zugeführt wird, der über einen Mandatsvertrag auf Weisung des wirtschaftlichen Stifters zu handeln hat. 3. Liegt ein Scheingeschäft vor, so ist das Vermögen weiterhin dem Vermögen des wirtschaftlichen Stifers zuzurechnen und fällt bei dessen Tod in seinen Nachlass. Es steht daher nicht im Wege eines Vertrages zu Gunsten Dritter auf den Todesfall dem in Stiftungsreglement benannten Nachbegünstigten zu.

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5.12.2008 - 27O 47/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Es wird festgestellt, dass das Depotvermögen bei der UBS AG mit dem Sitz in Basel/Schweiz (Kunden-Nr. ; ) zum Nachlass der verstorbenen Frau K., geb. in R. ( ), verstorben am , gehört.

b) Die Widerklage der Beklagten wird - soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist - abgewiesen.