OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.03.2011
I-3 Wx 214/08
Normen:
BGB § 2338;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1824
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 529/08
AG Neuss, - Vorinstanzaktenzeichen 134 VI 173/06

Wirksamkeit der Beschränkung des Pflichtteilsrechts und der Anordnung der Testamentsvollstreckung in einem gemeinschaftlichen Testament bzw. Erbvertrag

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen I-3 Wx 214/08

DRsp Nr. 2011/6906

Wirksamkeit der Beschränkung des Pflichtteilsrechts und der Anordnung der Testamentsvollstreckung in einem gemeinschaftlichen Testament bzw. Erbvertrag

Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Beschränkung des Pflichtteilsrechts und Anordnung der Testamentsvollstreckung wegen Überschuldung und/oder Verschwendung "in guter Absicht" in einem gemeinschaftlichen Testament bzw. Erbvertrag, insbesondere den Anforderungen an die hinreichende Darstellung von Kernsachverhalten.

Der angefochtene Beschluss und die zugrunde liegende Entscheidung des Amtsgerichts vom 05. August 2007 werden aufgehoben.

Wert: 450.000,- Euro

Normenkette:

BGB § 2338;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Kinder der verstorbenen Eheleute Dr. F. W. W. (2000) und E. W., geborene Schönfeld (2005).

Die Beteiligte zu 2 ist im gemeinschaftlichen Testament vom 21. August 1991, bestätigt durch den notariellen Erbvertrag vom 19. Juni 1997, als Alleinerbin und Testamentsvollstreckerin eingesetzt worden; das Pflichtteilsrecht des Beteiligten zu 1 wurde wegen Überschuldung und Verschwendung "in guter Absicht gemäß § 2338 BGB " beschränkt.

Das Amtsgericht hat am 28. August 2006 angekündigt, der Beteiligten zu 2 ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen, weil die Testamentsanfechtung des Beteiligten zu 1 nicht durchgreife.