BGH - Urteil vom 10.10.2006
VI ZR 74/05
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 852 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 59
FamRZ 2007, 130
MDR 2007, 401
NJW 2007, 217
VersR 2007, 66
ZGS 2007, 6
Vorinstanzen:
OLG München, vom 24.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 2427/04
LG München I, vom 11.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 8807/00

Wirksamkeit der Einwilligung der Sorgeberechtigten bei relativ indizierten Eingriffen an minderjährigen Patienten mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für die zukünftige Lebensgestaltung; Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

BGH, Urteil vom 10.10.2006 - Aktenzeichen VI ZR 74/05

DRsp Nr. 2006/28865

Wirksamkeit der Einwilligung der Sorgeberechtigten bei relativ indizierten Eingriffen an minderjährigen Patienten mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für die zukünftige Lebensgestaltung; Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

»a) Minderjährigen Patienten kann bei einem nur relativ indizierten Eingriff mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für ihre künftige Lebensgestaltung ein Vetorecht gegen die Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter zustehen, wenn sie über eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfügen. b) Auch über ein gegenüber dem Hauptrisiko des Eingriffs weniger schweres Risiko ist aufzuklären, wenn dieses dem Eingriff spezifisch anhaftet, es für den Laien überraschend ist und durch die Verwirklichung des Risikos die Lebensführung des Patienten schwer belastet würde. c) Im Hinblick auf den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB a. F. besteht keine Verpflichtung des Patienten, sich Kenntnisse über fachspezifisch medizinische Fragen zu verschaffen.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 852 (a.F.) ;

Tatbestand: