OLG Koblenz - Urteil vom 08.03.2007
5 U 1153/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 164 Abs. 1 § 167 § 168 § 172 § 607 a.F. § 1922 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1190
OLGReport-Koblenz 2007, 404
WM 2007, 1785
ZEV 2007, 595
ZIP 2007, 2210
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 89/05

Wirksamkeit einer an die Vorlage eines ärztlichen Attest des geknüpften Vollmacht; Anforderungen an die Darlegung bei Benennung eines Zeugen zu einer nicht in seiner Person eingetretenen inneren Tatsache

OLG Koblenz, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 5 U 1153/06

DRsp Nr. 2008/22340

Wirksamkeit einer an die Vorlage eines ärztlichen Attest des geknüpften Vollmacht; Anforderungen an die Darlegung bei Benennung eines Zeugen zu einer nicht in seiner Person eingetretenen inneren Tatsache

»1. Eine schriftliche Vollmacht, die in einem ersten Abschnitt dazu ermächtigt, den Erblasser zu Lebzeiten in Vermögensangelegenheiten zu vertreten, sofern ein ärztliches Attest mit bestimmtem Inhalt vorgelegt wird, ist insgesamt nur mit einer derartigen Bescheinigung wirksam, wenn in einem zweiten Abschnitt der Urkunde exemplarisch mehrere autorisierte Rechtshandlungen aufgeführt sind, die auch nach dem Tod des Erblassers noch statthaft sein sollen.2. Der Beweisantrag, einen Zeugen zu einer nicht in seiner Person eingetretenen inneren Tatsache zu vernehmen, ist im Allgemeinen nur erheblich, wenn schlüssig dargelegt wird, aufgrund welcher Umstände der Zeuge von der inneren Tatsache Kenntnis erlangt hat.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 164 Abs. 1 § 167 § 168 § 172 § 607 a.F. § 1922 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Stiefvater des Klägers unterhielt bei der Beklagten mehrere Sparkassenkonten. Als er am 13. August 2004 als Witwer verstarb, waren darauf nach deren Angaben folgende Salden vorhanden:

Girokonto Soll 618,61 EUR

Tagesgeldkonto Haben Haben 2.375,33 EUR

erstes Sparkonto Haben Haben 2.556,00 EUR

zweites Sparkonto Haben Haben 17.639,30 EUR