Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.000 €
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1, ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist, erforderlichen Tatsachen sind nicht für festgestellt zu erachten (§ 2359 BGB i. d. F. bis zum 16. August 2015, Art. 229 § 36 EGBGB). Die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 in dem Testament der Erblasserin vom 27. Juni 2013 ist unwirksam (§ 2195 BGB).
a) Die Auflage, welche die Erblasserin angeordnet hat, ihr "Erbe in die Stiftung L., die (der Beteiligte zu 1) führen soll, ein(zu)bringen", ist unwirksam. Die "Stiftung L." gibt es nicht, und die Erblasserin konnte deren Gründung als Bestimmung derjenigen Person, an welche die Leistung ihres Nachlasses erfolgen sollte, nicht dem Beteiligten zu 1 als von ihr mit der Auflage beschwertem Erben überlassen. Denn die Erblasserin hat den Zweck der Stiftung nicht bestimmt (§ 2193 Abs. 1 BGB). Aus dem Testament geht nicht hervor, welchem Zweck die Erblasserin die Stiftung widmen wollte (§ 81 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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