ArbG Frankfurt/Main, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4376/10
Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung bei einem für eine Tätigkeit im Ausland eingestellten Mitarbeiter; Konkludente Rechtswahl; Zuordnung zu einem inländischen Betrieb; Anhörung des Betriebsrats
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.09.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 273/11
DRsp Nr. 2013/5299
Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung bei einem für eine Tätigkeit im Ausland eingestellten Mitarbeiter; Konkludente Rechtswahl; Zuordnung zu einem inländischen Betrieb; Anhörung des Betriebsrats
1. a) Eine stillschweigende Rechtswahl der anzuwendenden Rechtsordnung kann nur unter Abwägung aller vorliegenden Indizien angenommen werden, wobei sich aus den prägenden Elementen eindeutig eine Entscheidung für eine bestimmte Rechtsordnung ergeben muss.b) Ist eine Rechtswahl nicht hinreichend sicher erkennbar, muss im Zweifel eine objektive Anknüpfung (Art. 30EGBGB) erfolgen. 2. a) Zwar ist die Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.b) Die Zugehörigkeit zu einem inländischen Betrieb kann allerdings auch noch im Falle eines nur oder nicht nur vorübergehend für eine Tätigkeit im Ausland eingestellten Arbeitnehmers gegeben sein, wenn dieser wegen des Inlandsbezuges seines Arbeitsverhältnisses nach wie vor dem Inlandsbetrieb zuzuordnen ist. 3. a) Besteht ein derartiger Inlandsbezug, ist der Arbeitnehmer dem entsprechenden inländischen Betrieb zuzuordnen.b) Vor Ausspruch einer Kündigung ist der in diesem Betrieb bestehende Betriebsrat anzuhören.
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