OLG Oldenburg - Urteil vom 10.09.2009
1 U 36/09
Normen:
HöfeO § 5; HöfeO § 6; BGB § 779; BGB § 2385 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1277
OLGReport-Oldenburg 2009, 1017
ZEV 2011, 90
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, 10 O 1284/08 (99),

Wirksamkeit einer in einem notariellen Vertrag vereinbarten Hoferbenbestimmung

OLG Oldenburg, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 1 U 36/09

DRsp Nr. 2009/24015

Wirksamkeit einer in einem notariellen Vertrag vereinbarten Hoferbenbestimmung

1. Wenn die Personen, die als Erben in Betracht kommen, im Hinblick auf eine unklare oder unklar erscheinende Erbrechtslage in einem notariellen Vertrag vereinbaren, dass einer von ihnen Hoferbe sein soll, so ist zwar eine darin liegende, von der tatsächlichen Hoferbrechtsfolge abweichende Hoferbenbestimmung nicht wirksam. Aus einer solchen Vereinbarung, die darauf gerichtet ist, dem begünstigten Beteiligten unabhängig von der tatsächlichen Erbrechtslage den zur Erbschaft gehörenden Nachlass zukommen zu lassen, wird aber eine schuldrechtliche Verpflichtung herzuleiten sein, ggf. durch Rechtsgeschäft unter Lebenden die bei entsprechender Erbenstellung bestehende Vermögenslage herbeizuführen, dem begünstigten Beteiligten also den Nachlass bzw. bei einem Hof das Hofvermögen zu übertragen und damit das von den Beteiligten bei Vertragsschluss übereinstimmend gewollte Ergebnis herbeizuführen. 2. Eine solche Vereinbarung mit Vergleichscharakter kann regelmäßig nicht mit Erfolg wegen Irrtums angefochten werden und ist grundsätzlich auch einer Aufhebung oder Rückabwicklung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zugänglich, wenn sich später eine gerichtliche Klärung der bei Vertragsschluss unklaren Erbrechtslage ergibt.

Normenkette: