OLG München - Beschluss vom 25.04.2016
34 Sch 12/15
Normen:
ZPO § 1030 Abs. 1 S. 1; ZPO § 1048 Abs. 3; ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b; ZPO § 1060 Abs. 2 S. 1; ZPO § 1066;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1310
MDR 2016, 717
ZEV 2016, 334

Wirksamkeit einer Schiedsklausel hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs in einem notariellen Testament

OLG München, Beschluss vom 25.04.2016 - Aktenzeichen 34 Sch 12/15

DRsp Nr. 2016/8802

Wirksamkeit einer Schiedsklausel hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs in einem notariellen Testament

1. Der gesetzliche Pflichtteilsanspruch, der die Testierfreiheit begrenzt, kann nicht durch einseitige Verfügung von Todes dem Schiedsverfahren unterstellt werden. Darauf, ob sich dies im konkreten Fall zugunsten oder zulasten des Pflichtteilsberechtigten auswirkt, kommt es nicht an.2. Zum Verstoß gegen den inländischen verfahrensrechtlichen ordre public, wenn das Schiedsgericht das Verfahren mit einer - nicht vereinbarten - Säumnisentscheidung abschließt.

Tenor

I.

Der Antrag, den im Schiedsverfahren zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger sowie der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter durch den Einzelschiedsrichter Dr. M. R. am 27. Januar 2015 ergangenen Schiedsspruch des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs Deutscher Notare (Az. E-81-05/13) für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt.

II.

Der Schiedsspruch wird aufgehoben.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

IV.

Der Streitwert wird auf 5.937 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 1030 Abs. 1 S. 1; ZPO § 1048 Abs. 3; ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b; ZPO § 1060 Abs. 2 S. 1; ZPO § 1066;

Gründe

I.