Der Antrag, den im Schiedsverfahren zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger sowie der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter durch den Einzelschiedsrichter Dr. M. R. am 27. Januar 2015 ergangenen Schiedsspruch des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs Deutscher Notare (Az. E-81-05/13) für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt.
II.Der Schiedsspruch wird aufgehoben.
III.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
IV.Der Streitwert wird auf 5.937 € festgesetzt.
I.
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