OLG München - Beschluss vom 03.02.2017
34 Wx 342/16
Normen:
BGB § 925 Abs. 1; BGB § 1936 S. 1; BGB § 1938; BGB § 2065 Abs. 2; BGB § 2151 Abs. 1; BGB § 2156; BGB § 2193 Abs. 1 und Abs. 3; BGB § 2205; GBO § 20 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 2066
ZEV 2017, 325
Vorinstanzen:
AG Weilheim, vom 02.09.2016

Wirksamkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers

OLG München, Beschluss vom 03.02.2017 - Aktenzeichen 34 Wx 342/16

DRsp Nr. 2017/2057

Wirksamkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers

GBO §§ 20, 29 Abs. 1 Ein vom Erblasser mit der Bestimmung des Berechtigten einer Zweckauflage beauftragter Testamentsvollstrecker handelt bei der Übertragung eines Nachlassgegenstands mit Verfügungsbefugnis, wenn der Empfangsberechtigte wirksam bestimmt wurde und das Geschäft der Zweckauflage entspricht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Grundbuchamt beim Vollzug der Auflassung zu prüfen.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB - Grundbuchamt - vom 2. September 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 345.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 925 Abs. 1; BGB § 1936 S. 1; BGB § 1938; BGB § 2065 Abs. 2; BGB § 2151 Abs. 1; BGB § 2156; BGB § 2193 Abs. 1 und Abs. 3; BGB § 2205; GBO § 20 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1;

Gründe

I.

Der im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz eingetragene W. D. ist am XXX verstorben.

Zu notarieller Urkunde vom 1.6.2016 übertrug C. T. als durch Zeugnis vom 21.5.2015 ausgewiesene Testamentsvollstreckerin über dessen Nachlass, die Beteiligte zu 1, das Eigentum an dem als Gebäude- und Freifläche von X,XXXX ha beschriebenen unbelasteten Grundstück auf die Beteiligte zu 2, eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts ("Bürgerstiftung ...").