Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB - Grundbuchamt - vom 2. September 2016 wird zurückgewiesen.
II.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 345.000 € festgesetzt.
I.
Der im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz eingetragene W. D. ist am XXX verstorben.
Zu notarieller Urkunde vom 1.6.2016 übertrug C. T. als durch Zeugnis vom 21.5.2015 ausgewiesene Testamentsvollstreckerin über dessen Nachlass, die Beteiligte zu 1, das Eigentum an dem als Gebäude- und Freifläche von X,XXXX ha beschriebenen unbelasteten Grundstück auf die Beteiligte zu 2, eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts ("Bürgerstiftung ...").
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