OLG Bremen - Beschluss vom 30.08.2017
5 W 27/16
Normen:
BGB § 2271 Abs. 1 S. 2; BGB § 2065 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 264
FamRZ 2018, 715
FuR 2018, 54
ZEV 2018, 90
Vorinstanzen:
AG Bremen-Blumenthal, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 50 VI 44/14

Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament

OLG Bremen, Beschluss vom 30.08.2017 - Aktenzeichen 5 W 27/16

DRsp Nr. 2017/14608

Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament

Die mittels eines sogenannten Änderungsvorbehaltes in einem gemeinschaftlichen Testament den Ehegatten wechselseitig eingeräumte Befugnis zur Abänderung wechselseitiger Verfügungen kann von der Zustimmung eines Dritten (hier: Testamentsvollstrecker) abhängig gemacht werden.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 2. November 2016 wird dieser dahingehend abgeändert, als das Amtsgericht - Nachlassgericht - Bremen-Blumenthal angewiesen wird, den gemeinschaftlichen Erbschein vom 6.05.2014 (50 VI 44/14) einzuziehen.

Die Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 470.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 2271 Abs. 1 S. 2; BGB § 2065 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Einziehung eines Erbscheins.

Die Beteiligten sind die Töchter des am [...] 1922 geborenen und am [...] 2013 in Bremen verstorbenen [...] (Erblasser) aus seiner Ehe mit seiner am [...] 1932 geborenen und am [...] 2007 vorverstorbenen Ehefrau. Die Eheleute [...] hatten mehrere gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen hinterlassen, zuletzt hatte der Erblasser ein notarielles Testament errichtet.