Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Laufen - Abteilung für Nachlasssachen - vom 19.04.2018 wird zurückgewiesen.
II)Die Festsetzung des Geschäftswertes der Beschwerde bleibt vorbehalten.
III)Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Erblasserin war deutsche Staatsangehörige und hatte ihre letzte Wohnanschrift in der xxx in xxx. Sie war in einziger Ehe verheiratet mit dem österreichischen Staatsangehörigen xxx, der am xxx, zu diesem Zeitpunkt ebenfalls wohnhaft in xxx, verstorben war. Die Erblasserin und ihr Ehemann waren im Jahr 1995 von Österreich nach xxx umgezogen.
Am 25. März 1996 verfassten die Ehegatten in getrennten, aber wortgleichen, jeweils eigenhändig ge- und unterschriebenen Urkunden zwei mit "Gemeinschaftlichen Testament"überschriebene Schriftstücke folgenden Wortlauts:
Gemeinschaftliches Testament
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