OLG München - Beschluss vom 22.03.2016
34 Wx 393/15
Normen:
BGB § 2267; BGB § 2270; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1402
ZEV 2016, 226
Vorinstanzen:
AG München, vom 29.09.2015

Wirksamkeit eines notariellen Testaments des überlebenden Ehegatten bei Vorhandensein eines früheren Ehegattentestaments

OLG München, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 393/15

DRsp Nr. 2016/6217

Wirksamkeit eines notariellen Testaments des überlebenden Ehegatten bei Vorhandensein eines früheren Ehegattentestaments

GBO §§ 22, 35 Abs. 1 1. Zur Grundbuchberichtigung im Erbfall auf der Grundlage eines späteren öffentlichen Testaments des überlebenden Ehegatten bei Konkurrenz mit einem früheren eigenhändigen Ehegattentestament.2. Kann eine Wechselbezüglichkeit im Verhältnis der Erbeinsetzungen, die beide Ehegatten im früheren Testament zugunsten der beiden gemeinsamen Kinder getroffen haben, nicht ausgeschlossen werden, kommt eine Grundbuchberichtigung auf der Grundlage des späteren öffentlichen Testaments, das eines der Kinder enterbt, nicht in Betracht.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 29. September 2015 wird zurückgewiesen.

2.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2267; BGB § 2270; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 1;

Gründe

I.

Im Grundbuch ist Lina Irene Anna P. als Eigentümerin zu 1/16 eines Grundstücks eingetragen. Sie war verheiratet mit Dr. Siegfried Friedrich Karl P., der am 17.4.1988 verstorben ist. Im eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament der Eheleute P. vom 15.9.1987 setzten sich diese gegenseitig zum alleinigen ausschließlichen Erben ein. Dort heißt es weiter: