OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.03.2017
I-3 Wx 269/16
Normen:
BGB § 2250 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1783
NJW-RR 2017, 905
ZEV 2017, 353
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen VI 75/16

Wirksamkeit eines NottestamentsBegriff der nahen Gefahr des Todes i.S. von § 2250 BGB

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2017 - Aktenzeichen I-3 Wx 269/16

DRsp Nr. 2017/4375

Wirksamkeit eines Nottestaments Begriff der nahen Gefahr des Todes i.S. von § 2250 BGB

Zu den Voraussetzungen für die wirksame Errichtung eines Nottestaments („Drei-Zeugen-Testament“), insbesondere einer objektiv vorliegenden oder subjektiv nach Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehenden nahen Gefahr des Todes im Sinne des § 2250 BGB (hier verneint aufgrund einer Gesamtschau der Umstände bei der an einer schweren Lungenkrankheit im Endstadium [„COPD - GOLD IV“] leidenden Erblasserin).

Bei einer seit geraumer Zeit an COPD im Endstadium leidenden Erblasserin, die zwar eine Sauerstofftherapie erhält, sich in ihrer Wohnung aber frei bewegen und alle Tätigkeiten selbst vornehmen kann, besteht keine nahe Todesgefahr i.S. von § 2250 Abs. 2 BGB.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 6. Oktober 2016 wird der Beschluss des Nachlassgerichts Düsseldorf vom 1. September 2016 geändert. Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) vom 26. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2250 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1) war der Lebensgefährte der Erblasserin, lebte aber in seiner eigenen Wohnung in Essen.