OLG Braunschweig - Beschluss vom 21.04.2005
2 W 225/04
Normen:
BGB § 2108 § 2265 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 1027
OLGReport-Braunschweig 2006, 283
ZEV 2005, 484
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 05.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 12/04

Wirksamkeit eines von Nichteheleuten errichteten gemeinschaftlichen Testaments

OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 2 W 225/04

DRsp Nr. 2005/21024

Wirksamkeit eines von Nichteheleuten errichteten gemeinschaftlichen Testaments

Ein von Nichteheleuten (hier: Mutter und Tochter) errichtetes gemeinschaftliches Testament, ist nichtig. Es kann aber nach § 2265 BGB umgedeutet und in wirksame Einzeltestamente ausgelegt werden. Dies ist auch im Hinblick auf die Wechselbezüglichkeit einer Vor- und Nacherbenregelung möglich (Anschl. BGH - IVa ZR 74/86 - 16.06.1987; BayObLG - 1 Z BR 130/00 - 27.03.2001).

Normenkette:

BGB § 2108 § 2265 ;

Gründe:

I. Antragsteller und Antragsgegnerin streiten um die Erteilung eines Erbscheins nach der am 24. 11. 1977 in Göttingen verstorbenen Erblasserin ....., geborene ..... . Die Erblasserin hatte mit ihrer Tochter ..... vor dem Notar ..... in Berlin am 14. 04. 1968 ein Testament errichtet, in dem sich die Erblasserin und ihre Tochter ..... gegenseitig zu Vorerben auf Lebenszeit einsetzten (AG Göttingen 9 IV 7/78, Bl. 4). Nach dem Tode des Längstlebenden sollten die beiden Schwestern der Erblasserin, Frau ..... und Frau ..... - beide kinderlos - Nacherben werden. Als Ersatznacherben setzten die Erblasserin und ihre Tochter Herrn ..... ein.