BGH - Urteil vom 11.05.1988
IVa ZR 325/86
Normen:
BGB § 312 Abs.2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 312 Abs. 1 Satz 1 Erbschaftsvertrag 1
BGHR BGB § 312 Abs. 2 Vertragsgegenstand 1
BGHZ 104, 279
DRsp I(125)329c-d
FamRZ 1988, 1041
JuS 1989, 61
MDR 1988, 844
NJW 1988, 2726
Rpfleger 1988, 412
WM 1988, 1132
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Hagen,

Wirksamkeit und Auslegung eines Erbschaftsvertrages

BGH, Urteil vom 11.05.1988 - Aktenzeichen IVa ZR 325/86

DRsp Nr. 1992/2476

Wirksamkeit und Auslegung eines Erbschaftsvertrages

»a) Auch bei einem Vertrag, durch den ein "künftiger gesetzlicher Erbe" sich zur Übertragung seines künftigen gesetzlichen Erbteils nach einem lebenden Dritten verpflichtet (Erbschaftsvertrag), kann dessen künftiger testamentarischer Erbteil mitgemeint sein. b) Der Erbschaftsvertrag ist nicht deshalb unwirksam, weil der Verpflichtete den - gleich hohen - Erbteil aufgrund einer Verfügung von Todes wegen erlangt (Abweichung von RGZ 98, 330).«

Normenkette:

BGB § 312 Abs.2;

Tatbestand:

Die Eltern der Klägerin, nämlich der im Jahre 1956 vorverstorbene Vater und die am 23. Juli 1983 verstorbene Mutter (Erblasserin), hatten aufgrund gemeinschaftlichen Testaments vom 25. Februar 1952 einander gegenseitig zu Alleinerben und ihre drei Kinder, die Klägerin und deren Geschwister L und E, zu Erben des längstlebenden Elternteils zu je einem Drittel eingesetzt. Der Nachlaß der Mutter besteht im wesentlichen aus einem Hausgrundstück in H.

Die Klägerin erwarb den Anteil ihrer Schwester am Nachlaß der Mutter gegen Zahlung von 9.000 DM.