Die Eltern der Klägerin, nämlich der im Jahre 1956 vorverstorbene Vater und die am 23. Juli 1983 verstorbene Mutter (Erblasserin), hatten aufgrund gemeinschaftlichen Testaments vom 25. Februar 1952 einander gegenseitig zu Alleinerben und ihre drei Kinder, die Klägerin und deren Geschwister L und E, zu Erben des längstlebenden Elternteils zu je einem Drittel eingesetzt. Der Nachlaß der Mutter besteht im wesentlichen aus einem Hausgrundstück in H.
Die Klägerin erwarb den Anteil ihrer Schwester am Nachlaß der Mutter gegen Zahlung von 9.000 DM.
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