1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Neuss vom 13.02.2009 (109 Lw 19/07) wird als unzulässig verworfen, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil wird zurückgewiesen.
2.
Die gerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte, ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.
A.
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