OLG Köln - Beschluss vom 13.10.2009
23 U 6/09
Normen:
HöfeO § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 13.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 109 Lw 19/07

Wirksamkeit von Vermächtnissen in der Höfeerbfolge

OLG Köln, Beschluss vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 23 U 6/09

DRsp Nr. 2010/10101

Wirksamkeit von Vermächtnissen in der Höfeerbfolge

Durch die Anordnung eines Wohnrechts und einer Rentenzahlung wird die Hoferbfolge dann nicht i.S. von § 16 Abs. 1 HöfeO ausgehöhlt, wenn der Hoferbe den Hof auch bereits zuvor jahrelang unter ähnlichen Bedingungen bewirtschaftet hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Neuss vom 13.02.2009 (109 Lw 19/07) wird als unzulässig verworfen, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil wird zurückgewiesen.

2.

Die gerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte, ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.

Normenkette:

HöfeO § 16 Abs. 1;

Gründe

A.