BayObLG - Beschluss vom 17.02.2005
1Z BR 115/04
Normen:
BGB § 2346 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 468
FamRZ 2005, 1781
Rpfleger 2005, 431
ZEV 2006, 214
Vorinstanzen:
LG Hof, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 T 49/04
AG Wunsiedel, - Vorinstanzaktenzeichen VI 905/02

Wirkung des Erbverzichts nur im Hinblick auf den Todesfall des Erklärungsempfängers

BayObLG, Beschluss vom 17.02.2005 - Aktenzeichen 1Z BR 115/04

DRsp Nr. 2005/7961

Wirkung des Erbverzichts nur im Hinblick auf den Todesfall des Erklärungsempfängers

»Ein Erbverzicht wirkt nur zwischen den Vertragspartnern und bezieht sich ausschließlich auf den Erbfall, der durch den Tod der Person eintritt, mit welcher der Verzichtende den Vertrag geschlossen hat. Somit ist nicht die Möglichkeit eröffnet, einen allgemeinen Verzichtsvertrag mit dem Inhalt zu schließen, dass der Verzichtende auch in allen weiteren Erbfällen, die in Bezug zu dem Vertragspartner stehen, ausgeschlossen sein soll.«

Normenkette:

BGB § 2346 ;

Gründe:

I.

Der Erblasser ist zwischen dem 28.11.2002 und dem 1.12.2002 im Alter von 51 Jahren verstorben. Er war unverheiratet und hatte keine Abkömmlinge. Eine von dem Erblasser getroffene Verfügung von Todes wegen liegt nicht vor.

Aus der Ehe der vorverstorbenen Eltern des Erblassers ist neben dem Erblasser als weiterer Abkömmling der Beteiligte zu 1 hervorgegangen. Der Vater des Erblassers hatte außer dem Beteiligten zu 1 und dem Erblasser noch einen weiteren Abkömmling, den außerhalb der Ehe am 14.1.1950 geborenen Beteiligten zu 2. Mit notariellem Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 26.9.1980 hat der Beteiligte zu 2 gegenüber seinem Vater auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet.