OLG Oldenburg - Beschluss vom 22.09.2009
10 W 4/08
Normen:
HöfeO § 5 Abs. 1 Nr. 1; HöfeO § 6 Abs. 6 S 2;
Vorinstanzen:
AG Aurich, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Lw 2/08

Wirtschaftsfähigkeit eines 3 Jahre alten Kindes

OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.09.2009 - Aktenzeichen 10 W 4/08

DRsp Nr. 2010/9363

Wirtschaftsfähigkeit eines 3 Jahre alten Kindes

1. Der Grundsatz, dass die Wirtschaftsfähigkeit nicht allein wegen mangelnder Altersreife ausgeschlossen ist (§ 6 Abs. 6 S. 2 HöfeO), bedarf insbesondere im Hinblick auf die Nachwuchssorgen in der Landwirtschaft einer zurückhaltenden Auslegung. Es ist nicht mehr selbstverständlich, dass ein als Hoferbe in Betracht kommendes Kind diese Aufgabe auch übernimmt. 2. Es reicht daher nicht, wenn bei einem knapp dreijährigen Kind nicht ausgeschlossen werden kann, dass es in die Landwirtschaft hineinwächst. Erforderlich ist angesichts der Unabänderlichkeit der gerichtlichen Entscheidung die positive Prognose, dass zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine spätere Bewirtschaftung des Hofes durch das Kind zu erwarten ist.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Aurich vom 18. Januar 2008 aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, der Antragstellerin ein Hoffolgezeugnis zu erteilen, das sie als Erbin des im Grundbuch von ... verzeichneten Hofs nach dem am 10. Dezember 2007 verstorbenen Landwirt H... F... ausweist.

Normenkette:

HöfeO § 5 Abs. 1 Nr. 1; HöfeO § 6 Abs. 6 S 2;

Gründe: