Die Beschwerde des Beteiligten S C gegen den am 19. Mai 2009 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Beckum
wird zurückgewiesen.
Für den ersten Rechtszug verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller und Beschwerdeführer einschließlich der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten.
I.
Die Beteiligten streiten um die Hoferbfolge nach der 18.05.1885 geborenen und am 23.03.1973 als Witwe und ohne damals noch lebende Abkömmlinge verstorbenen N C, die bis zu ihrem Tod Eigentümerin des oben genannten Hofes in X war. Der Hof C verfügt über ca. 41 Hektar landwirtschaftliche Flächen und wird derzeit von den Beteiligten G und N2 C bewirtschaftet.
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