OLG Hamm - Beschluss vom 09.03.2010
10 W 95/09
Normen:
4. HoferbenVO; HöfeO § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
AG Beckum, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Lw 59/04

Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferben

OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 10 W 95/09

DRsp Nr. 2010/8760

Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferben

Grundsätze der Stammeserbfolge in der 4. Hoferbenordnung, Voraussetzungen der Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferben

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten S C gegen den am 19. Mai 2009 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Beckum

wird zurückgewiesen.

Für den ersten Rechtszug verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller und Beschwerdeführer einschließlich der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten.

Normenkette:

4. HoferbenVO; HöfeO § 6 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Hoferbfolge nach der 18.05.1885 geborenen und am 23.03.1973 als Witwe und ohne damals noch lebende Abkömmlinge verstorbenen N C, die bis zu ihrem Tod Eigentümerin des oben genannten Hofes in X war. Der Hof C verfügt über ca. 41 Hektar landwirtschaftliche Flächen und wird derzeit von den Beteiligten G und N2 C bewirtschaftet.