Die Beschwerde ist unbegründet.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) dargelegten Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Es ist nicht klärungsbedürftig, dass der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge des §
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