OLG Naumburg - Urteil vom 20.10.2006
10 U 33/06
Normen:
BGB § 398 ; BGB § 818 Abs. 3 ; BGB § 1967 Abs. 2 ; BGB § 2084 ; BGB § 2174 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1047
OLGReport-Naumburg 2007, 542
ZEV 2007, 381
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 20.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 608/03

Zahlungsanspruch gegen Erben aus Vermächtnisanordnung - Berechnung des Vermächtnisses bei Immobilienbesitz

OLG Naumburg, Urteil vom 20.10.2006 - Aktenzeichen 10 U 33/06

DRsp Nr. 2007/2807

Zahlungsanspruch gegen Erben aus Vermächtnisanordnung - Berechnung des Vermächtnisses bei Immobilienbesitz

»Setzt ein Erblasser eine Person zum einen als Nacherben, zum anderen als Vermächtnisnehmer ein, so ist das Vermächtnis grundsätzlich nach dem Tode vom Erben zu erfüllen. Bemisst sich das Vermächtnis anteilmäßig nach dem Vermögen des Erblassers, ist für die Berechnung des Vermächtnisses auch der Wert der Immobilien, die zum Nachlass gehören, heranzuziehen. Die Erbschaftssteuer ist Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 398 ; BGB § 818 Abs. 3 ; BGB § 1967 Abs. 2 ; BGB § 2084 ; BGB § 2174 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht mit der Klage Ansprüche aus zwei Vermächtnissen geltend, die der Erblasser S. M. zu ihren Gunsten und zu Gunsten seiner Ehefrau ausgesprochen hat.